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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und Vermittlung von Immobilien |
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1. |
Die CURATOR r.e.m. AG beschäftigt sich unter anderem mit
dem Nachweis und/oder der Vermittlung von Immobilien, Immobiliengesellschaften
und von Mietflächen. Der Erfüllung der
Makleraufträge widmen wir uns mit größtmöglicher Sorgfalt.
Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff. BGB; die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die
gegenseitigen Rechte und Pflichten näher. |
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2 |
Sofern im Angebot nicht anders vermerkt oder ausdrücklich
abweichend vereinbart, sind vom Auftraggeber (Käufer, Mieter,
Vermieter, Erwerber von Rechten etc.) an uns folgende Provisionen
zu zahlen: |
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Vermietung und Verpachtung:
Wohnungen:
• 2,38 Monatsmieten
Gewerbeeinheiten:
• 3,57 Monatsmieten bei einer festen Mietvertragslaufzeit
bis 4 Jahre
• 4,76 Monatsmieten bei einer festen Mietvertragslaufzeit
über 4 Jahre
• 7,14 Monatsmieten bei einer festen Mietvertragslaufzeit
über 8 Jahre
• zusätzlich 1,79 Monatsmieten im Falle der Einräumung von
Optionsrechten und Vormietrechten, auch wenn deren
Ausübung noch ungewiss ist. |
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Monatsmiete ist die aus der vereinbarten Festlaufzeit des Mietvertrages
ermittelte durchschnittliche monatliche Gegenleistung
des Mieters für die Gebrauchsüberlassung (ohne Mehrwertsteuer)
mit Ausnahme der Betriebskosten. |
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An- und Verkauf von Immobilien, Beteiligungen und Unternehmen,
ähnliche Geschäfte:
• 5,95% bei einem Kaufpreis bis 10 Million Euro
• 3,57% bei einem Kaufpreis über 10 Millionen Euro
• 1,19% des Verkehrswertes bei Nachweis und/oder Vermittlung
von Vorkaufsrechten |
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Kaufpreis ist die Summe aller Gegenleistungen des Käufers zuzüglich
übernommener Belastungen und Verbindlichkeiten der
Immobilie, des Unternehmens oder der Beteiligung. Zahlt der
Käufer eine Rente, gilt als Kaufpreis der Barwert der Rentenleistungen.
Bei Nachweis und/oder Vermittlung von kaufähnlichen
Geschäften (z. B. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung
eines Grundstückes in eine Gesellschaft o.ä.) gelten die Provisionssätze
wie beim Kauf. |
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Alle vorgenannten Provisionen verstehen sich inklusive der
derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. |
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3 |
Eine Provisionspflicht besteht auch dann, wenn der Ankauf
über eine im Interesse des Käufers handelnden Dritten (Tochter-/
Beteiligungsgesellschaft bzw. eine dem Angebotsempfänger
angeschlossene Firma - auch wenn diese anders firmiert -
über eine Privatperson oder beratende Berufe) abgewickelt
wird. |
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4 |
Ist unserem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Gelegenheit
zum Abschluss eines Hauptvertrages (Vertrag) bereits
bekannt, hat er uns dies spätestens innerhalb von 8 Tagen
nach Erhalt der ersten Objektinformationen unter Angabe der
Quelle schriftlich mitzuteilen. Entfalten wir wegen Verstoßes
gegen diese Verpflichtung eine Tätigkeit, die nicht zur Entstehung
eines Provisionsanspruches führt, ist der Auftraggeber
zum Ersatz unseres Schadens verpflichtet. |
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5 |
Bei unmittelbaren Verhandlungen hat der Auftraggeber auf unsere
Maklertätigkeit Bezug zu nehmen und uns über den Inhalt
der Verhandlungen unverzüglich zu unterrichten. Wir haben
Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss; Zeitpunkt
und Ort sind uns rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. |
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6 |
Sämtliche Angebote und Vertragsdaten sind ausschließlich für
den Auftraggeber bestimmt. Werden sie ohne unsere schriftliche
Zustimmung an Dritte weitergegeben und kommt es deshalb
zum Abschluss eines Vertrages, zahlt der Auftraggeber an
uns eine Vertragsstrafe in Höhe der unter Ziffer 2 genannten
Provision. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt
vorbehalten. |
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7 |
Wir sind berechtigt, für den anderen Vertragsteil - auch provisionspflichtig
- tätig zu werden. |
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8 |
Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand
und wird der uns erteilte Auftrag damit gegenstandslos, ist er zu
unverzüglicher schriftlicher Information verpflichtet. Andernfalls
haben wir Anspruch auf Ersatz vergeblicher Auslagen und Zeitaufwendungen. |
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9 |
Die Provision ist verdient, sobald der Vertrag aufgrund unseres
Nachweises oder unserer Vermittlung zustande gekommen ist.
Es genügt, wenn unsere Tätigkeit mit ursächlich war. Zahlbar
ist die Provision nach der ggf. mit dem Auftraggeber getroffenen
Vereinbarung, andernfalls binnen 8 Tagen nach Rechnungslegung. |
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10 |
Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der
Abschluss des Vertrages zu einer späteren Zeit oder zu abweichenden
Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche Erfolg erreicht
wird. |
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11 |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
über den Abschluss des Vertrages zu informieren, Auskunft
über alle vertraglichen Haupt- und Nebenabreden (z.B. Name
und Anschrift des Vertragspartners, Kauf- oder Mietpreis und
Nebenbedingungen) zu erteilen und eine Vertragsabschrift zu
übersenden. Behindert der Auftraggeber durch verweigerte
oder verspätete Informationen die Geltendmachung eines Provisionsanspruches,
hat er die Provisionsforderung ab vier Wochen
nach Vertragsabschluss mit 8 % über dem von der Europäischen
Zentralbank festgelegten Basiszins zu verzinsen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. |
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12 |
Exposéangaben und sonstige Informationen beruhen allein auf
den uns von Dritten erteilten Auskünften. Wir übernehmen keinerlei
Haftung hierfür. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor
Vertragsabschluss selbst zu prüfen. |
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13 |
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen,
sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung
von Schadenersatz beträgt 3 Jahre und beginnt mit Entstehen
des Anspruchs, spätestens 3 Jahre nach Auftragsbeendigung. |
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14 |
Auf die Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber ist ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. |
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15 |
Wir schließen sämtliche Verträge ausschließlich zu unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn anders lautenden
AGB nicht widersprochen wird. Abweichende AGB sind
unwirksam und werden nur durch ausdrückliche schriftliche
Anerkennung Bestandteil des Vertrages. |
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16 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Vollkaufleute unser Firmensitz. |
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17 |
Sollten einzelne Bestimmungen des Maklervertrages unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen
nicht. Beide Seiten werden die unwirksame Klausel oder
eine Lücke durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe
kommt. |
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Stand: 14. April 2011 |
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